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Saisonarbeit in der Gastronomie
18.04.2024
Bald beginnt sie wieder: die Zeit der Außengastronomie. Diese Jahreszeit kann von vielen Hotels und Gaststätten nur durch den Einsatz kurzfristiger eingestellter Saisonarbeitskräfte gestemmt werden. Eine solche kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung bei einer Fünf-Tage-Woche von vornherein auf längstens drei Monate begrenzt wird. Wenn die Beschäftigung an weniger als fünf Tage die Woche ausgeübt wird, darf die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht über 70 Arbeitstage hinausgehen. Der Saisonmitarbeiter darf die kurzfristig ausgeübte Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben, sie darf also nicht allein der Sicherung seines Lebensunterhalts dienen. Hat er im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristig gearbeitet, wird diese Zeit auf die drei Monate bzw. 70 Tage angerechnet. Der Arbeitgeber sollte die Vorbeschäftigungen beim Einstellungsgespräch anhand eines Erhebungsbogens abfragen. Der Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Nach dem Mindestlohngesetz müssen die Arbeitgeber den Beginn, die Dauer und auch das Ende der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht gezahlt werden, jedoch die Umlagen U1, U2 und U3. Bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit greift der Entgeltfortzahlungsanspruch, allerdings erst nach den ersten vier Wochen (28 Tagen) der Saisonbeschäftigung.